Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege

Erläuterungen zum Tagessatz bei vollstationärer Pflege
Heimentgelte für stationäre Pflege werden in so genannten  "Tagessätzen" abgerechnet.
Diese sind mit den öffentlichen Kostenträgern vereinbart und haben eine festgelegte Laufzeit. Die aktuellen Heimentgelte beispielsweise gelten ab dem 01.01.2010 bis zum Jahresende.
Die Tagessätze wiederum sind aufgeteilt in folgende Entgeltbestandteile:

  • Pflegebedingte Aufwendungen
  • Unterkunft und Verpflegung 
  • Investitionskosten

Pflegebedingte Aufwendungen sind abhängig von der jeweiligen Pflegestufe. Je höher die Pflegestufe, umso höher ist der Aufwand für pflegerische Verrichtungen. Deshalb enthält  dieser Entgeltbestandteil vor allem Personalkosten für die Pflege. Die pflegebedingten Aufwendungen für die jeweilige Pflegestufe sind in der unten stehenden Tabelle ersichtlich.

Unterkunft wird als Entgeltbestandteil für den Unterhalt der Zimmer und sonstigen Räume sowie für die Hausreinigung und Wäschepflege berechnet. Er beträgt über alle Pflegestufen hinweg zur Zeit € 15,94 pro Pflegetag.

Verpflegung
betrifft den Entgeltbestandteil für die Herstellung und den Service der Speisen. Er beträgt aktuell € 8,59 pro Pflegetag.

Investitionskosten beziehen sich auf das Gebäude und seine Einrichtung. Dieser Entgeltbestandteil könnte als "möblierte Miete" verstanden werden. 
Er  liegt bei € 9,41 pro Pflegetag im Doppelzimmer.
Für das Wohnen im Einzelzimmer oder Appartment berechnen wir € 1,02 pro Pflegetag zusätzlich.

Im Folgenden stellen wir die Tagessätze (Doppelzimmer) der verschiedenen Pflegestufen tabellarisch dar. Die Tabelle enthält auch die monatlichen Zuschüsse der Pflegekasse. 
Tabelle 1:  vollstationäre Pflege

 
Pflegestufe
 
Pflegebedingte Aufwendungen
 
Tagessatz
 
Monatsbetrag (30 Tage)
 
 
Zuschuss der Pflegekasse
 
Eigenleistung 
(30 Tage)
0
30,91
64,85
1.945,50
0,00
1.945,50
1
43,60
77,54
2.326,20
1.023,00
1.303,20
2
56,30
90,24
2.707,20
1.279,00
1.428,20
3
77,44
111,38
3.341,40
1.510.00
1.831,40
         
 

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Erläuterungen zum Tagessatz
Trotz gleicher Tagessätze wie in der vollstationären Pflege gestaltet sich die Darstellung der Entgelte und Zuschüsse bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege anders. Dies liegt daran, daß für Kurzeitpflege pro Kalenderjahr ein Zuschuss in Höhe von  € 1510,00 gewährt wird. Diesen Zuschuss zahlt die Pflegekasse jedoch für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr. Im Gegensatz zur vollstationären Pflege ist er für alle Pflegestufen gleich.
In der Praxis rechnet das Heim diesen Zuschuss für die so genannten "pflegebedingten Aufwendungen" direkt gegenüber der Pflegekasse ab.

In der unten stehenden Tabelle zeigen wir, inwieweit sich diese Bestimmungen auf die Entgelte der jeweiligen Pflegestufen bei einem 28-Tageaufenthalt auswirken. Falls Sie dazu Fragen haben, beraten wir Sie gerne.
Tabelle 2:  Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege

 
Pflegestufe
 
Unterkunft / Verpflegung 
pro Pflegetag
 
Investitionskosten
                         pro Pflegetag
 
Pflegebedingte Aufwendungen bei 28 Pfl.tagen
 
 
Eigenleistung bei 28 Pflegetagen 
1
24,53
9,41
0
950,32
2
24,53
9,41
66,40
1016,72
3
24,53
9,41
658,32
1608,64


Die obigen Erläuterungen und sowie die Entgeltübersicht gelten auch für die so genannte "Verhinderungspflege". Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn mindestens ein halbes Jahr eine Pflegestufe vorliegt.

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