Kurzzeitpflege und vollstationäre Pflege
Erläuterungen zum Tagessatz bei vollstationärer Pflege
Heimentgelte für stationäre Pflege werden in so genannten "Tagessätzen" abgerechnet.
Diese sind mit den öffentlichen Kostenträgern vereinbart und haben eine festgelegte Laufzeit. Die aktuellen Heimentgelte beispielsweise
gelten ab dem 01.01.2010 bis zum Jahresende.
Die Tagessätze wiederum sind aufgeteilt in folgende Entgeltbestandteile:
- Pflegebedingte Aufwendungen
- Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
Pflegebedingte Aufwendungen sind abhängig von der jeweiligen Pflegestufe. Je höher die Pflegestufe, umso höher ist der Aufwand für pflegerische Verrichtungen.
Deshalb enthält dieser Entgeltbestandteil vor allem Personalkosten für die Pflege. Die pflegebedingten Aufwendungen für die
jeweilige Pflegestufe sind in der unten stehenden Tabelle ersichtlich.
Unterkunft wird als Entgeltbestandteil für den Unterhalt der Zimmer und sonstigen Räume sowie für die Hausreinigung und Wäschepflege
berechnet. Er beträgt über alle Pflegestufen hinweg zur Zeit € 15,94 pro Pflegetag.
Verpflegung betrifft den Entgeltbestandteil für die Herstellung und den Service der Speisen. Er beträgt aktuell € 8,59 pro Pflegetag.
Investitionskosten beziehen sich auf das Gebäude und seine Einrichtung. Dieser Entgeltbestandteil könnte als "möblierte Miete" verstanden werden.
Er liegt bei € 9,41 pro Pflegetag im Doppelzimmer.
Für das Wohnen im Einzelzimmer oder Appartment berechnen wir € 1,02 pro Pflegetag zusätzlich.
Im Folgenden stellen wir die Tagessätze (Doppelzimmer) der verschiedenen Pflegestufen tabellarisch dar. Die Tabelle enthält
auch die monatlichen Zuschüsse der Pflegekasse.
Tabelle 1: vollstationäre Pflege
|
Pflegestufe
|
Pflegebedingte Aufwendungen
|
Tagessatz
|
Monatsbetrag (30 Tage)
|
Zuschuss der Pflegekasse
|
Eigenleistung
(30 Tage)
|
|
0
|
30,91
|
64,85
|
1.945,50
|
0,00
|
1.945,50
|
|
1
|
43,60
|
77,54
|
2.326,20
|
1.023,00
|
1.303,20
|
|
2
|
56,30
|
90,24
|
2.707,20
|
1.279,00
|
1.428,20
|
|
3
|
77,44
|
111,38
|
3.341,40
|
1.510.00
|
1.831,40
|
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Erläuterungen zum Tagessatz
Trotz gleicher Tagessätze wie in der vollstationären Pflege gestaltet sich die Darstellung der Entgelte und Zuschüsse bei
Kurzzeit- und Verhinderungspflege anders. Dies liegt daran, daß für Kurzeitpflege pro Kalenderjahr ein Zuschuss in Höhe von € 1510,00 gewährt wird. Diesen Zuschuss zahlt die Pflegekasse jedoch für höchstens 28 Tage pro Kalenderjahr. Im Gegensatz zur vollstationären
Pflege ist er für alle Pflegestufen gleich.
In der Praxis rechnet das Heim diesen Zuschuss für die so genannten "pflegebedingten Aufwendungen" direkt gegenüber der Pflegekasse ab.
In der unten stehenden Tabelle zeigen wir, inwieweit sich diese Bestimmungen auf die Entgelte der jeweiligen Pflegestufen
bei einem 28-Tageaufenthalt auswirken. Falls Sie dazu Fragen haben, beraten wir Sie gerne.
Tabelle 2: Kurzzeitpflege / Verhinderungspflege
|
Pflegestufe
|
Unterkunft / Verpflegung
pro Pflegetag
|
Investitionskosten
pro Pflegetag
|
Pflegebedingte Aufwendungen bei 28 Pfl.tagen
|
Eigenleistung bei 28 Pflegetagen
|
|
1
|
24,53
|
9,41
|
0
|
950,32
|
|
2
|
24,53
|
9,41
|
66,40
|
1016,72
|
|
3
|
24,53
|
9,41
|
658,32
|
1608,64
|
Die obigen Erläuterungen und sowie die Entgeltübersicht gelten auch für die so genannte "Verhinderungspflege". Diese kann
in Anspruch genommen werden, wenn mindestens ein halbes Jahr eine Pflegestufe vorliegt.
